Sinn auch der Gewässerschutz zählt,14 besteht ein grosses öffentliches Interesse. Die Herstellung des gewässerschutzkonformen Zustands liegt hier somit im öffentlichen Interesse. Die verlangten entwässerungstechnischen Massnahmen erweisen sich auch als verhältnismässig: Sie sind zweifellos erforderlich und geeignet, den Untergrund vor schädlichen Stoffeinträgen zu schützen. Mit grossen finanziellen Nachteilen, die der Beschwerdegegnerin durch die Anordnung der Massnahmen entstehen, ist nicht zu rechnen. Dazu kommt, dass sich die Beschwerdegegnerin während dem Beschwerdeverfahren zu keinem Zeitpunkt gegen die Massnahmen des AWA zur Wehr setzte.