d) Nach dem Gesagten steht fest, dass die Entwässerung der Laufhöfe bei den Gebäuden A.________ Nr. 110 und Nr. 110a nicht gewässerschutzkonform erfolgt. Da die Laufhöfe bereits erstellt sind, ist im vorliegenden Fall nicht der Bauabschlag, sondern die Herstellung des vorschriftskonformen Zustandes anzuordnen (Art 46 BauG und Art. 22 Abs. 2 KGSchG13). An der Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung, wozu im weiteren 11 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR