c) Auch die Massnahmen betreffend die Ausläufe bei den Gebäuden A.________ Nr. 110 und Nr. 110a sind nachvollziehbar. Nach Art. 3 GSchG11 ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Die bestehenden Laufhofentwässerungen widersprechen dieser allgemeinen Sorgfaltspflicht von Art. 3 GSchG. Indem die Laufhofentwässerungen nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, stellen sie ein konkretes Risiko für das Grundwasser dar. Nach dem heutigen Wissensstand ist das Niederschlagswasser möglichst am Ort des Anfalls, breitflächig und über eine biologisch aktive Bodenschicht zu versickern.12