das Projekt könne nach Vornahme diverser Anpassungen gewässerschutztechnisch bewilligt werden. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin kann nur so verstanden werden, dass sie die Beurteilung des AWA anerkennt. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins sowie die übrigen Beweisanträge sind deshalb abzuweisen. 4. Entwässerungstechnische Anpassungen