zugänglichen Ausläufen nur soweit vor, als dies zur Reinhaltung der Gewässer erforderlich ist. In Übereinstimmung mit dem Merkblatt der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz ist es hier nicht nötig, die Auslaufflächen zusätzlich abzudichten. Indem sie jeden Tag vom anfallenden Kot gereinigt werden müssen, ist vorliegend gewährleistet, dass für unterirdische Gewässer keine Gefährdung besteht.