c) Nach der Gewässerschutzkarte des Kantons Bern5 befinden sich die umstrittenen Pferdeausläufe im Gewässerschutzbereich B, der nicht zu den „besonders gefährdeten“, sondern zu den „übrigen Bereichen“ (Art. 29 GSchV) zählt. In den übrigen Gewässerschutzbereichen sind permanent zugängliche Ausläufe für Pferde, Ziegen, Schafe, Hirsche etc. gemäss dem Merkblatt „Erstellung und Benützung von Laufhöfen“6 der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz sowohl mit dichten wie auch undichten, jedoch aber befestigten Belägen erlaubt. Als undichter, befestigter Belag gelten Flächen aus Mergel, Rasengitter-, Verbund- und Pflastersteinen oder Kunststoffbefestigungssysteme (z.B. Eco-Raster).7