die Vollzugshilfe keine rechtsverbindliche Grundlage dar; sie lasse andere Lösungen auch zu, sofern diese rechtskonform seien. Vorliegend sei der D.________bach kein besonders gefährdetes oder sensibles Gewässer. Zudem messe der Laufhof lediglich rund 30 m2. Der Kot sei gemäss Auflage im Bauentscheid täglich zu entfernen. Der wenige vom Laufhof neben dem D.________bach ausgehende Pferdeurin könne bei einer Distanz von 18.5 m auch bei starken Niederschlägen keine Gewässergefährdung verursachen. Damit genüge diese Distanz zum D.________bach den gewässerschutzrechtlichen Anforderungen.