Im Fall des Auslaufs beim Gebäude A.________strasse Nr. 110 betrage der Abstand gegenüber dem C.________bach mehr als 20 m. Beim Auslauf neben dem Gebäude A.________strasse Nr. 110c betrage er demgegenüber zwar mit 18.5 m knapp weniger als 20 m. Jedoch stelle 4 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 6