Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft des BLW und des BAFU seien Laufhöfe für Pferde mit undichtem Belag im übrigen Bereich im Sinne von Art. 29 Abs. 1 GSchV, namentlich im Gewässerschutzbereich B, erlaubt. Dabei gelte ein Mindestabstand von 20 m zu im Abstrom liegenden oberirdischen Gewässern zwecks Schutzes der Gewässer vor Stoffeinträgen. Dieser Abstand werde vorliegend eingehalten. Im Fall des Auslaufs beim Gebäude A.________strasse Nr. 110 betrage der Abstand gegenüber dem C.________bach mehr als 20 m.