b) Die Vorinstanz erklärt in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2013, gemäss AWA seien bei Pferdehaltungen die mit Verbundelementen belegten Auslaufflächen üblich. Der Pferdeurin müsse in den übrigen Bereichen nach Art. 29 Abs. 1 GSchV4 nicht speziell behandelt werden und könne mit dem Regenwasser versickern. Zudem produziere ein Pferd bekanntlich erheblich weniger Urin als beispielsweise eine Kuh. Ferner sei die vom AWA verlangte tägliche Entfernung des Kots als Auflage in den Entscheid vom 29. Mai 2013 aufgenommen worden. Auch gestützt auf die Vollzugshilfe Baulicher Umweltschutz