b) Vorliegend kritisiert die Beschwerdeführerin, die Gemeinde Lyss sei im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend auf die Verunreinigung des Grundwassers durch uringetränkten Boden eingegangen. Ihrer Auffassung nach ist die Begründung der Gemeinde, dass die oberflächliche Versickerung von Pferdeurin gestützt auf eine telefonische Auskunft des AWA zulässig sei, nicht akzeptabel, weil das betreffende Gebiet im Gewässerschutzbereich B und in unmittelbarer Nähe zum C.________bach liege. Sie ist der Auffassung, mit Blick auf den Pferdekot und -urin müssten weitere Abklärungen und Massnahmen getroffen werden.