b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer war Nachbar. Seine Einsprache wurde im Baubewilligungsverfahren abgewiesen. Folglich war er durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Zudem wohnt auch die Beschwerführerin unmittelbar neben der Bauparzelle, sodass auch sie als Rechtsnachfolgerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand