2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 28. Juni 2013 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 29. Mai 2013 und die Verweigerung der Bewilligung. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend auf die Verunreinigung des Grundwassers durch uringetränkten Boden eingegangen. Sie sei somit fälschlicherweise von einer genügenden Entwässerung der Bauten und Anlagen ausgegangen. In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2013 beantragt die Gemeinde Lyss die Abweisung der Beschwerde.