{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2014-02-28", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2013-312_2014-02-28.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2013_312_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484ba89c4ac44dfb8aeb720c5adfd2b9b3246a596158fb9031ffde6acdbca8b9df70bf110e9e1205f35e1692042caf60d150?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484ba89c4ac44dfb8aeb720c5adfd2b9b3246a596158fb9031ffde6acdbca8b9df70bf110e9e1205f35e1692042caf60d150&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2013_312", "Checksum": "329f12dc3a1829c8718c38a451377ce9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2013 312"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 28.02.2014 110 2013 312"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 28.02.2014 110 2013 312"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 28.02.2014 110 2013 312"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anforderungen an Bodenbeläge für permanent zugängliche Pferdeausläufe, Laufhofentwässerung | Gemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:14:48", "Checksum": "8af16938197f9949cc54dbe46728c358", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 28.02.2014 110 2013 312\nRegeste:\nAnforderungen an Bodenbeläge für permanent zugängliche Pferdeausläufe, Laufhofentwässerung | Gemeinde\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2013/312\n\nBern, 28. Februar 2014\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nFrau Z.________\nBeschwerdeführerin\n\nvertreten durch Herrn Rechtsanwalt X.________\n\nund\n\nFrau Y.________\nBeschwerdegegnerin\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Lyss, Gemeindeverwaltung, Beundengasse 1,\nPostfach 368, 3250 Lyss\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lyss vom 29. Mai\n2013 (Bauentscheid Nr. 099/11; Anbau, Pferdeauslaufplatz und Weiteres)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdegegnerin betreibt seit 2002 einen Reit- und Zuchtbetrieb von\nIslandpferden.1 Der Pferdehof umfasst mehrere Gebäude (Pferdestallungen, Scheune und\n\n1 Vgl. Webseite des Reit- und Zuchtbetriebs\n2\n\nReiterhäuschen) sowie Pferdeauslaufplätze. Die Gemeinde stellte im Juni 2009 fest, dass\ndiverse Bauten und Vorkehren ohne Baubewilligung erstellt und ausgeführt wurden. Sie\nforderte die Betreiberin mit Schreiben vom 23. Juni 2009 auf, dafür ein nachträgliches\nBaugesuch einzureichen. In der Folge reichte die Beschwerdegegnerin am 4. Oktober\n2011 bei der Gemeinde Lyss ein nachträgliches Baugesuch ein. Es hat folgende bereits\nerstellte Bauten, Anlagen und Vorkehren zum Gegenstand:\n- Gebäude A.________strasse Nr. 110b: Eine Aussentreppe und die Umnutzung\ndes Estrichs zum Umkleideraum\n- Gebäude A.________ Nr. 110c: Einen Anbau und einen Pferdeauslaufplatz mit\nGehege südlich des Gebäudes\n- Gebäude A.________ Nr. 110a: Zwei Pferdeauslaufplätze mit Gehege westlich\nund östlich des Gebäudes\n- Gebäude A.________strasse Nr. 110: Einen Pferdeauslaufplatz mit Gehege\nöstlich des Gebäudes\n\nSämtliche Bauten und Anlagen befinden sich auf Parzelle Lyss Grundbuchblatt\nNr. B.________, die in der Zone für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF D) und im\nGewässerschutzbereich B liegt. Gegen das Vorhaben erhob unter anderen der\nBeschwerdeführer Einsprache. Mit Entscheid vom 29. Mai 2013 bewilligte die Gemeinde\nLyss das Vorhaben.\n\n2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 28. Juni 2013 Beschwerde bei der Bau-,\nVerkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung\ndes Entscheids vom 29. Mai 2013 und die Verweigerung der Bewilligung. Er macht im\nWesentlichen geltend, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend\nauf die Verunreinigung des Grundwassers durch uringetränkten Boden eingegangen. Sie\nsei somit fälschlicherweise von einer genügenden Entwässerung der Bauten und Anlagen\nausgegangen. In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2013 beantragt die Gemeinde Lyss die\nAbweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeantwort\neingereicht und sich auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht vernehmen lassen.\n3\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den\nSchriftenwechsel durch, edierte die Vorakten und holte beim Amt für Wasser und Abfall\n(AWA) einen Fachbericht zum Gewässerschutz ein. Im Rahmen seiner Abklärungen erhielt\ndas AWA davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2013 verstorben war.\nIn der Folge sistierte das Rechtsamt der BVE mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 das\nVerfahren von Amtes wegen bis zur Klärung der Rechtsnachfolge. Mit Verfügung vom\n12. Dezember 2013 nahm das Rechtsamt das Verfahren wieder an die Hand und stellte\nfest, dass die Ehegattin an Stelle des verstorbenen Beschwerdeführers in das\nBeschwerdeverfahren getreten war. Es gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zum\nFachbericht des AWA vom 13. September 2013 Stellung zu nehmen und\nSchlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen.\n\n4. In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2013 erklärte die Beschwerdeführerin, sie\nsehe den Einwand, wonach die Grundstückentwässerung nicht vorschriftskonform sei, im\nFachbericht des AWA vollumfänglich bestätigt. Erst nach Vornahme diverser Anpassungen\nkönnte das Projekt gewässerschutztechnisch bewilligt werden. Die Gemeinde und die\nBeschwerdegegnerin haben sich weder zum Fachbericht des AWA vernehmen lassen,\nnoch Schlussbemerkungen eingereicht. Auf die Eingaben der Parteien und den\nFachbericht des AWA wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\na) Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der\nBeschwerde zuständig.\n\n2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n4\n\nb) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer\nEinsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der\nBeschwerdeführer war Nachbar. Seine Einsprache wurde im Baubewilligungsverfahren\nabgewiesen. Folglich war er durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher\nzur Beschwerdeführung legitimiert. Zudem wohnt auch die Beschwerführerin unmittelbar\nneben der Bauparzelle, sodass auch sie als Rechtsnachfolgerin ein schutzwürdiges\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Auf die\nform- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Streitgegenstand\n\n"}