23. Dezember 2011 und nimmt keine eigene Bewertung vor. Der angefochtene Entscheid seinerseits verweist auf diesen Amtsbericht und bezeichnet den Amtsbericht des OIK und den verkehrstechnischen Bericht der Swisstrafic vom 23. Dezember 2011 als Bestandteil des Gesamtentscheides. Welche rechtliche Wirkung dem verkehrstechnischen Bericht damit zukommen soll, ist völlig unklar. Auch der angefochtene Entscheid macht keine weitergehenden Ausführungen zur Verkehrssicherheit. Aus den Akten ergibt sich deshalb nicht, ob die Verkehrssicherheit hier gewährleistet ist. Der Sachverhalt ist in diesem Punkt ungenügend abgeklärt. 6. Kosten