c) Der Anschluss einer privaten Zufahrt an das öffentliche Strassennetz bedarf der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens (Art. 85 Abs. 1 SG22). Der Strassenanschluss ist zu gestatten, wenn keine triftigen Gründe, wie beispielsweise die Verkehrssicherheit, entgegenstehen.23 Da das Bauvorhaben einen verhältnismässig grossen Kundenverkehr verursacht, musste näher geprüft werden, ob ein direkter Strassenanschluss an die stark befahrene G.________strasse (Kantonsstrasse) ohne weiteres bewilligt werden kann oder ob dazu bauliche Massnahmen an der Kantonsstrasse (beispielsweise eine Linksabbiegespur) erforderlich sind.