Erschliessung ist genügend, wenn die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an die Bauten und Anlagen heranführt und diese für Wehrdienste und Sanität gut erreichbar sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG). Die Erschliessungsanlagen müssen den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (Art. 7 Abs. 3 BauG). Die Bauparzelle grenzt direkt an die Kantonsstrasse an. Zudem ist sie über die I.________strasse erreichbar. Zufahrtsstrassen mit genügender Fahrbahnbreite (vgl. dazu Art. 7 BauV) führen somit hinreichend nahe an das Baugrundstück heran.