Es gebe keine Anhaltspunkte, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete und nicht näher begründete Verkehrschaos im Bereich der Ein- und Ausfahrt eintreten werde. Nicht Gegenstand des Verfahrens sei die vom Tiefbauamt erwähnte Führung des Kundenverkehrs nach Realisierung des geplanten Kreisverkehrplatzes G.________strasse/L.________strasse, nach welcher dann allenfalls der Kundenverkehr über die L.________strasse geführt werde. Eine solche Verkehrsführung bedürfte eines entsprechenden Bewilligungsverfahrens. Heute stehe diese Massnahme nicht zur Diskussion.