Der Kundenverkehr werde direkt ab G.________strasse geführt werden. Die Verkehrsgutachter hätten die Kapazitäten geprüft und seien zum Schluss gekommen, dass ein direkter Anschluss keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf den Verkehr der G.________strasse habe. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete und nicht näher begründete Verkehrschaos im Bereich der Ein- und Ausfahrt eintreten werde.