Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Vorinstanz die Rüge der Einsprecherin ausführlich geprüft und als unbegründend beurteilt habe. Die Nebenbestimmungen des Strasseninspektorats seien verfügt worden. Die Beschwerdeführerin gehe auf diese Erwägungen gar nicht näher ein, so dass die Beschwerde ungenügend begründet sei und auf diese Rüge nicht eingetreten werden müsse. Zur Beurteilung der Verkehrssituation habe die Bauherrschaft ein Verkehrsgutachten eingeholt. Dieses komme zum Schluss, dass für die erste Etappe (Aldi-Verkaufsladen gemäss Projekt) die Erschliessung genügend sei.