a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bauvorhaben sei ungenügend erschlossen. Die Beurteilung der Verkehrssituation basiere allein auf der Annahme, dass die Verkaufsfläche der zulässigen Fläche von 500 m2 entspreche; diese Annahme sei aber falsch. Die Expertise habe davon auszugehen, dass die Verkaufsfläche innerhalb der vorgesehenen Baukubaturen erweitert werde, und dass die ursprünglich beantragte Drittnutzung als nächster Schritt erfolgen werde. Dies wiederum werde zu einem erheblich grösseren Verkehrsaufkommen sowohl im Zulieferverkehr wie auch im Kundenverkehr führen.