Das würde bedeuten, dass schon das Verschieben einer Wand im Inneren des Gebäudes eine Planungspflicht auslösen würde, ohne dass das Gebäude selber, die Anzahl Parkplätze oder die Zufahrt geändert würden. Eine Planung nach der Überbauung des ganzen Grundstücks kann aber ihren Zweck nicht mehr erfüllen. Es besteht praktisch kaum mehr ein Planungsspielraum. Auch die freie Meinungsbildung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ist bei einem solchen Vorgehen nicht gewährleistet. Es liegt ein anderer Fall vor als bei der etappenweisen Realisierung eines Vorhabens, was nicht generell als rechtsmissbräuchlich gelten kann. Hier wird aber das ganze Grundstück überbaut. Das