c) Wird das umstrittene Vorhaben mit einer deklarierten Verkaufsfläche von unter 500 m2 bewilligt, so werden die Auswirkungen nicht in einem Planungsverfahren geprüft und die Stimmberechtigten können sich nicht dazu äussern. Zwar kann eingewendet werden, dass die Vergrösserung der Verkaufsfläche eine Planungspflicht auslösen würde und eben dann später eine Überbauungsordnung auszuarbeiten wäre. Das würde bedeuten, dass schon das Verschieben einer Wand im Inneren des Gebäudes eine Planungspflicht auslösen würde, ohne dass das Gebäude selber, die Anzahl Parkplätze oder die Zufahrt geändert würden.