Bern 2003, Nr. 213 11 daher davon ab, wie die Norm nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen ist.20 Insbesondere bei Vorliegen einer Umgehungsabsicht unterstehen die Umgehenden dem Schutz nicht, der ihnen durch die Rechtssicherheit oder den Vertrauensschutz eigentlich zukommen würde. Weil sich der subjektive Wille der Umgehenden nur in seltenen Fällen direkt ermitteln lässt, muss jedoch meistens auf objektivierbare Verhaltensmerkmale zurückgegriffen werden.