Bei gleichbleibender Bruttogeschossfläche hat die Beschwerdegegnerin die Wände in den Plänen so verschoben, dass zuletzt eine Verkaufsfläche von weniger als 500 m2 deklariert wird. Die in den Plänen gewählten Bezeichnungen und die eingezeichneten Wände wurden offensichtlich mit dem Ziel gewählt, nicht unter die Planungspflicht nach Art. 20 BauG zu fallen. Das zeigt auch die Parkplatzzahl. Bei der Berechnung der Parkplätze wird auf die gesamte Bruttogeschossfläche (BGF) von 1608 m2 abgestellt. D.h. es wird auch für die sogenannte Lagerfläche derselbe Parkplatzbedarf angenommen wie für die deklarierte Verkaufsfläche. 4. Gesetzesumgehung