d) Der umstrittene Verkaufsladen wird zwar im Baugesuch als „Lebensmittelladen“ bezeichnet, er ist aber ein Einkaufszentrum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BauV. Es ist ein Verkaufsgeschäft des Detailhandels, das ein breites, mehreren Geschäftszweigen angehörendes Warensortiment anbietet. Das Bauvorhaben lag bei der Baueingabe in einer Industriezone, heute ist die Bauparzelle einer Arbeitszone zugeteilt. Bei beiden Zonen handelt es sich nicht um ein Geschäftsgebiet nach Art. 24 Abs. 3 BauG. Zwei der drei Voraussetzungen für eine Planungspflicht sind klar gegeben. Das hat auch das AGR in seinen Fachberichten festgehalten.