c) Laut Art. 20 Abs. 3 BauG bedürfen Einkaufszentren einer Überbauungsordnung, wenn sie in Geschäftsgebieten die für das Baugrundstück vorgeschriebenen baupolizeilichen Masse überschreiten oder ausserhalb von Geschäftsgebieten eine Verkaufsfläche von über 500 m2 aufweisen. Laut Art. 24 Abs. 2 BauV18 ist die massgebende Verkaufsfläche gleich der Hauptnutz-, Nebennutz- und Konstruktionsfläche aller Verkaufsräume. Nicht angerechnet werden die Räume von Dienstleistungsbetrieben, die nicht hauptsächlich dem Verkauf dienen, sowie Gastgewerbebetriebe und Tankstellen.