b) Gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG sind die Einsprecherinnen und Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt. Der Streitgegenstand ist damit aspektmässig umschrieben. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken. Das Geltendmachen von nicht bereits in der Einsprache erhobenen Rügen bewirkt eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes. Unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 3 BauG ist es der Rechtsmittelbehörde in einem solchen Fall verwehrt, sich mit den neuen Beanstandungen auseinander zu setzen.16