Die Beschwerdegegnerin macht geltend, auf diese Rüge könne gar nicht eingetreten werden, da sie verspätet erhoben worden sei. Die Baubewilligung werde für die eingereichten Pläne erteilt und die Bauherrschaft werde und müsse gemäss den 9 bewilligten Plänen bauen. Die Baupolizeibehörde könne dies jederzeit kontrollieren. Eine Vergrösserung der Verkaufsfläche über 500 m2 bedürfe einer Baubewilligung bzw. hier den vorgängigen Erlass einer Überbauungsordnung. Zudem würde eine Erweiterung in baulicher Hinsicht grössere Anpassungen bedingen.