3. Überbauungsordnung a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es handle sich beim Bauvorhaben um eine Verkaufsnutzung mit einer Verkaufsfläche von mehr als 500 m2, so dass eine Überbauungsordnung zwingend sei. Ursprünglich habe die Baugesuchstellerin ein Bauprojekt mit einer Verkaufsfläche von 1'700 m2 und einer Drittnutzung von 1'500 m2 eingereicht. Zur Vermeidung einer Überbauungsordnung sei ein revidiertes Projekt mit angeblich 496.52 m2 vorgelegt worden, welches jedoch tatsächlich eine Verkaufsfläche von 558 m2 ausgewiesen habe. Per 21. September 2012 sei ein erneut revidiertes Projekt mit nunmehr einer Verkaufsfläche von weniger als 500 m2 eingereicht worden.