Es wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber aus dem Sachzusammenhang, dass die Vor-instanz der Auffassung war, die in der Einsprache zur ersten Projektänderung vorgebrachten Rügen beträfen nicht diese, sondern das ursprüngliche Projekt. Die Vorinstanz führte aber weiter aus, da die Rügen den Verkehr, die Zonenkonformität sowie die angebliche Pflicht zum Erlass einer Überbauungsordnung beträfen und diese Punkte ohnehin von Amtes wegen geprüft würden, werde zu diesen Punkten eine Beurteilung vorgenommen. In der Folge setzt sich die Vorinstanz mit sämtlichen Rügen der Beschwerdeführerin auseinander. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde daher nicht verletzt.