c) In Ziffer 2.6.3 des angefochtenen Entscheids befasste sich die Vorinstanz mit den Einsprachen gegen die erste Projektänderung. Sie prüfte insbesondere, ob diese die Projektänderung selber oder das Bauprojekt im Allgemeinen betrafen. In diesem Zusammenhang kam sie zum Ergebnis, dass mangels einer fristgerechten Einsprache auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. April 2012 nicht eingetreten werden könne. Es wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber aus dem Sachzusammenhang, dass die Vor-instanz der Auffassung war, die in der Einsprache zur ersten Projektänderung vorgebrachten Rügen beträfen nicht diese, sondern das ursprüngliche Projekt.