Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Vorinstanz trotz des Satzes, sie trete nicht auf die Einsprache ein, im materiellen Teil der Erwägungen alle Rügen der Beschwerdeführerin geprüft habe. Zudem sei die Einsprache im Dispositiv abgewiesen worden. Damit habe die Beschwerdeführerin keinen Nachteil erlitten. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden. Die Beschwerdeführerin könne aus der kritisierten Feststellung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil seien ihre Rügen trotz mangelnder Legitimation und verspätetem Vorbringen materiell geprüft worden.