a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz erwäge im angefochtene Entscheid, dass auf ihre Eingabe vom 10. April 2012 nicht eingetreten werden könne, da sie nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Dies sei unrichtig: Sie habe gegen die erste Projektänderung während der Auflagefrist vom 13. März bis 16. April 2012 ihre Einsprache bestätigt und ergänzt. Mit Eingabe vom 22. März 2013 habe sie erneut fristgerecht Stellung genommen. Die Feststellung im angefochtenen Entscheid sei daher unrichtig und der Eingabe vom 10. April 2012 sei das rechtliche Gehör verweigert worden.