Allerdings wird auch dieser nicht an den Liegenschaften der Beschwerdeführerin vorbei führen, da die Zufahrt zur Bauparzelle vorher abzweigt und zudem der östliche Teil der I.________strasse im fraglichen Bereich mit einem Verbot für Fahrzeuge von mehr als 3.5 t belegt ist. Hingegen ist es nicht auszuschliessen, dass sich ein Teil des Kundenverkehrs über die I.________strasse bzw. den Vorplatz der Liegenschaften der Beschwerdeführerin abwickeln wird. Die Vor-instanz hat deshalb zu Recht die Legitimation der Beschwerdeführerin bejaht.