In Ihrer Einsprache vom 21. Oktober 2011 hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die geplante Zu- und Wegfahrt direkt über die G.________strasse sei angesichts des Verkehrsaufkommens auf dieser Hauptstrasse eine Illusion. Dementsprechend würden die vielen ausschliesslich motorisierten Besucher des Einkaufsladens den einfachen Anfahrtsweg in nördlicher Richtung zur I.________strasse und wegen Stau bei der Ausfahrt I.________strasse/G.________strasse über das geteerte Platzareal der Beschwerdeführerin zur Haldenstrasse hin benützen.