Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 5 a) Der Entscheid des Regierungsstatthalters von Oberaargau ist ein Gesamtentscheid im Sinn von Art. 9 KoG4. Er ist gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Baubeschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG5 bei der BVE anfechtbar. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden. Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32. Abs. 2 VRPG6).