Sofern die Beschwerdebefugnis bejaht werden sollte, müsse bei den erhobenen Rügen geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin diese bereits in der Einsprache erhoben habe. Die Rüge, das Vorhaben bedürfe einer Überbauungsordnung, habe die Beschwerdeführerin erst in ihrer Einsprache gegen die erste Projektänderung und damit verspätet vorgebracht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Eine Überbauungsordnung sei nicht notwendig. Die Erschliessung sei genügend. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2013 verweist die Gemeinde Aarwangen auf ihre materielle Beurteilung des Bauvorhabens in ihren Amtsberichten und verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten.