Die Verkehrsführung für die Anlieferung führe aufgrund des Verbots für Fahrzeuge über 3.5 t auf dem östlichen Teil der I.________strasse nicht an der Parzelle der Beschwerdeführerin vorbei, der Kundenverkehr sei ab Kantonsstrasse vorgesehen. Dass Kunden den viel längeren Weg über die I.________strasse nehmen würden, sei wenig wahrscheinlich. Sofern die Beschwerdebefugnis bejaht werden sollte, müsse bei den erhobenen Rügen geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin diese bereits in der Einsprache erhoben habe.