In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, abzuweisen und der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau sei zu bestätigen. Sie bestreitet die Einsprache- und Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin. Diese habe ihren Sitz rund 300 m vom Bauvorhaben entfernt. Die Verkehrsführung für die Anlieferung führe aufgrund des Verbots für Fahrzeuge über 3.5 t auf dem östlichen Teil der I.________strasse nicht an der Parzelle der Beschwerdeführerin vorbei, der Kundenverkehr sei ab Kantonsstrasse vorgesehen.