Das Bauvorhaben sei daher nicht zonenkonform. Die vorgesehene Zufahrt für den Zulieferverkehr sei völlig ungenügend und biete keine Gewähr für die gebotene Verkehrssicherheit. Der Kundenverkehr solle direkt von der G.________strasse zum Verkaufsladen geführt werden. Die heutige Überlastung der G.________strasse vertrage sich nicht mit einer direkten Zufahrt. Das Vorhaben sei daher nicht genügend erschlossen. Die vorbereitete Erweiterungsmöglichkeit sei der deklarierten Verkaufsfläche zuzurechnen.