4. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juni 2013 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, auf ihre Einsprache zur ersten Projektänderung sei zu Unrecht nicht eingetreten worden. Damit sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden. Die Verkaufsfläche betrage mehr als 500 m2, weshalb eine Überbauungsordnung zwingend sei. Das Bauvorhaben sei daher nicht zonenkonform.