Eine Überbauungsordnung sei nicht erforderlich. In seinem Amtsbericht vom 16. November 2012 beantragte das Strasseninspektorat Oberaargau die Erteilung der Strassenanschlussbewilligung. Auch die Baukommission der Gemeinde Aarwangen stimmte der Erteilung einer Baubewilligung zu. Sie wies aber darauf hin, dass vor einer allfälligen Vergrösserung der Verkaufsfläche der von der Gemeinde geplante Ausbau des Verkehrsknotens G.________strasse/ I.________strasse fertig gestellt sein müsse. Mit Gesamtentscheid vom 14. Mai 2013 erteilte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau der Beschwerdegegnerin die Bewilligung.