Verkaufsfläche über 500 m2 betrage. In seinem Fachbericht vom 25. Mai 2012 hielt das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) fest, dass die anrechenbare Verkaufsfläche 558.36 m2 betrage. Somit sei die maximal zulässige Fläche von 500 m2 überschritten und es sei eine Überbauungsordnung zu erlassen. Am 21. September 2012 reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Projektänderung ein und reduzierte die anrechenbare Verkaufsfläche. In seinem Fachbericht vom 6. November 2012 stellte das AGR fest, dass die anrechenbare Verkaufsfläche nun 493.35 m2 betrage. Eine Überbauungsordnung sei nicht erforderlich.