2. Die Beschwerdegegnerin reichte im September 2011 ein Baugesuch ein für den Neubau eines Lebensmittelladens an der G.________strasse Nr. 72 auf Parzelle Aarwangen Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Bauparzelle lag zum Zeitpunkt der Baueingabe in der Industriezone und heute in der Arbeitszone Industrie. Gegen dieses Bauvorhaben erhob neben anderen Einsprecherinnen und Einsprechern auch die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2011 Einsprache. Sie machte geltend, ein Verkaufsladen sei in der Industriezone nicht zonenkonform. Die Zu- und Wegfahrt direkt über die G.________strasse sei angesichts des Verkehrsaufkommens eine Illusion.