I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin hatte im Jahr 2008 mit der Gemeinde Aarwangen Kontakt aufgenommen betreffend den Bau eines Ladenlokals in Aarwangen. Geplant war der Bau 2 von zwei Gebäuden auf der Parzelle Nr. E.________, welche an die heutige Bauparzelle grenzt, mit einer Verkaufsfläche von total ca. 3200 m2. Eine Überbauungsordnung wurde ausgearbeitet und das Vorverfahren durchgeführt. Im Oktober 2011 erklärte C.________, sie wolle diesen Standort nicht weiter verfolgen.1