{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2013-11-14", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2013-303_2013-11-14.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2013_303_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bed2e9adc8710c0fc958b2bece92ba05a6f231452c3e50c76a3b8e5f5881ada66d4e35fcb3815a70eaad23139414ac196?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bed2e9adc8710c0fc958b2bece92ba05a6f231452c3e50c76a3b8e5f5881ada66d4e35fcb3815a70eaad23139414ac196&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2013_303", "Checksum": "f3909a1c4900cf148724a274f5f49f9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2013 303"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 14.11.2013 110 2013 303"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 14.11.2013 110 2013 303"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 14.11.2013 110 2013 303"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lebensmittelladen | Aarwangen"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:23:34", "Checksum": "1079b598a076e6e8164480c7ae29a549", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 14.11.2013 110 2013 303\nRegeste:\nLebensmittelladen | Aarwangen\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2013/303\n\nBern, 14. November 2013\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\nvertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________\n\nund\n\nC.________\nBeschwerdegegnerin\n\nvertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________\n\nsowie\n\nRegierungsstatthalteramt Oberaargau, Schloss, 3380 Wangen an der Aare\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Aarwangen, Gemeindeverwaltung,\nLangenthalstrasse 4, Postfach 72, 4912 Aarwangen\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 14. Mai 2013\n(bbew 147/2011; Lebensmittelladen)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdegegnerin hatte im Jahr 2008 mit der Gemeinde Aarwangen Kontakt\naufgenommen betreffend den Bau eines Ladenlokals in Aarwangen. Geplant war der Bau\n2\n\nvon zwei Gebäuden auf der Parzelle Nr. E.________, welche an die heutige Bauparzelle\ngrenzt, mit einer Verkaufsfläche von total ca. 3200 m2. Eine Überbauungsordnung wurde\nausgearbeitet und das Vorverfahren durchgeführt. Im Oktober 2011 erklärte C.________,\nsie wolle diesen Standort nicht weiter verfolgen.1\n\n2. Die Beschwerdegegnerin reichte im September 2011 ein Baugesuch ein für den\nNeubau eines Lebensmittelladens an der G.________strasse Nr. 72 auf Parzelle\nAarwangen Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Bauparzelle lag zum Zeitpunkt der\nBaueingabe in der Industriezone und heute in der Arbeitszone Industrie. Gegen dieses\nBauvorhaben erhob neben anderen Einsprecherinnen und Einsprechern auch die\nBeschwerdeführerin am 21. Oktober 2011 Einsprache. Sie machte geltend, ein\nVerkaufsladen sei in der Industriezone nicht zonenkonform. Die Zu- und Wegfahrt direkt\nüber die G.________strasse sei angesichts des Verkehrsaufkommens eine Illusion. Mit\nSchreiben vom 20. Oktober 2011 teilte das Strasseninspektorat Oberaargau mit, die\nverkehrsmässige Erschliessung des Bauvorhabens direkt auf die stark befahrene\nKantonsstrasse (G.________strasse) sei grundsätzlich problematisch. Zur Verfassung\neines definitiven Amtsberichts betreffend Strassenanschlussbewilligung benötige es ein\nverkehrstechnisches Gutachten eines ausgewiesenen Ingenieurbüros, das das\nvorgesehene Erschliessungskonzept aufzeige und den reibungslosen Ablauf der\nVerkehrsströme im Bereich des neuen Strassenanschlusses nachweise. Die\nBeschwerdegegnerin liess einen entsprechenden Bericht2 erarbeiten. Laut diesem\nbeabsichtigte C.________ auf der Parzelle Nr. H.________ einen neuen Verkaufsladen mit\neiner Bruttogeschossfläche (BGF) von 1608 m2 bzw. einer Verkaufsfläche von 1000 m2 zu\nerstellen. In einer zweiten Phase sei zudem ein Fachmarkt mit einer BGF von ca. 1162 m2\nbzw. einer Verkaufsfläche von 720 m2 geplant.\n\n3. Am 6. März 2012 reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung ein, um den\nEinwänden einiger Einsprecherinnen und Einsprecher Rechnung zu tragen. Insbesondere\nwurde das Gebäude um 3 m nach Norden verschoben. Dagegen erhob die\nBeschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. April 2012 erneut Einsprache. Sie machte\ninsbesondere geltend, es sei eine Überbauungsordnung erforderlich, weil die massgebliche\n\n1 Amtsbericht der Baukommission der Gemeinde Aarwangen vom 29. Mai 2012, Vorakten, S. 247\n2 Swisstraffic AG, Neubau ALDI Aarwangen – 1. Etappe, Verkehrtechnischer Bericht vom 23. Dezember 2011\n\n(nachfolgend: Verkehrstechnischer Bericht vom 23. Dezember 2011)\n3\n\nVerkaufsfläche über 500 m2 betrage. In seinem Fachbericht vom 25. Mai 2012 hielt das\nAmt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) fest, dass die anrechenbare Verkaufsfläche\n558.36 m2 betrage. Somit sei die maximal zulässige Fläche von 500 m2 überschritten und\nes sei eine Überbauungsordnung zu erlassen. Am 21. September 2012 reichte die\nBeschwerdegegnerin eine weitere Projektänderung ein und reduzierte die anrechenbare\nVerkaufsfläche. In seinem Fachbericht vom 6. November 2012 stellte das AGR fest, dass\ndie anrechenbare Verkaufsfläche nun 493.35 m2 betrage. Eine Überbauungsordnung sei\nnicht erforderlich. In seinem Amtsbericht vom 16. November 2012 beantragte das\nStrasseninspektorat Oberaargau die Erteilung der Strassenanschlussbewilligung. Auch die\nBaukommission der Gemeinde Aarwangen stimmte der Erteilung einer Baubewilligung zu.\nSie wies aber darauf hin, dass vor einer allfälligen Vergrösserung der Verkaufsfläche der\nvon der Gemeinde geplante Ausbau des Verkehrsknotens G.________strasse/\nI.________strasse fertig gestellt sein müsse. Mit Gesamtentscheid vom 14. Mai 2013\nerteilte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau der Beschwerdegegnerin die\nBewilligung.\n\n"}