3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'900.00 werden zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer, ausmachend Fr. 380.00, zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'520.00 werden nicht erhoben. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Gebühr für den Amtsbericht der KDP von Fr. 500.00 und die Publikationskosten von Fr. 141.45 werden der Beschwerdegegnerin separat zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso der Publikationskosten ist das Regierungsstatthalteramt Thun zuständig. 5. Parteikosten werden keine gesprochen.