Je ein Exemplar des nachgeführten Situationsplans Teil 1 im Massstab 1:200, mit rev. Datum vom 15. August 2014, abgestempelt vom Rechtsamt der BVE am 20. November 2014, geht an die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin. 2.2 Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 26. März 2013 bestätigt. Insoweit wird die Beschwerde vom 30. April 2013 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann und soweit sie nicht durch das Projektänderungsgesuch vom 8. September 2014 gegenstandslos geworden ist.