d) Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist die Gemeinde bei der Durchführung eines Strassenbauvorhabens nicht wie eine Privatperson betroffen.31 Die Beschwerdegegnerin hat deshalb als Behörde im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Bst. b VRPG keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Da sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren durch keinen Anwalt vertreten liess, sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Das Projektänderungsgesuch vom 8. September 2014 wird abgeschrieben, soweit es die Wandlampe im Durchgang zwischen der Halle 6 und der Villa C.________ betrifft.